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Satzung
des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verband führt den Namen „Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V.", hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist unter Nr. VR 4544 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.

2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Düsseldorf.


§ 2 Zweck

 

1. Wichtiges Anliegen des Verbandes ist der Natur- und Artenschutz in Nordrhein-Westfalen. Dies gilt insbesondere für die Gewässer und Uferbereiche sowie die dort lebenden Pflanzen und Tiere. Natur und Landschaft sollen so geschützt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig gesichert sind.

Der Verband bezweckt insbesondere

a) den Zusammenschluss aller Fischer und Castingsportler im Lande Nordrhein-Westfalen
b) die Förderung der Fischerei
c) die aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur-, Jagd- und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretern, Behörden und Verbänden
d) die Hege der Fischbestände
e) die Erhaltung und Pflege am Gewässer vorkommender Pflanzen und Tiere
f) die Erhaltung, Wiederherstellung und Pflege möglichst naturnaher, geeigneter Gewässer und anderer Lebensräume für Pflanzen und Tiere
g) die Pflege der Leibesübungen durch die Förderung des Castingsports
h) die Durchführung von Veranstaltungen im Casting
i) die Förderung der Verbandsjugend im Rahmen dieser Satzung
j) die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen
k) die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

2. Der Verband setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Er-haltung der Volksgesundheit ein. Er dient somit auch dem Wohl der Allgemeinheit.
3. Der Verband ist die auf innerer Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute einheitliche Fischereiorganisation im Lande Nordrhein-Westfalen.

4. Dem Verband obliegen zur Erfüllung des Satzungszweckes insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Vertretung der Mitglieder beim Landtag, bei der Landesregierung und den entsprechenden Behörden und Ämtern
b) die Vertretung der Mitglieder gegenüber dem LandesSportBund sowie dessen Organen und Gliederungen
c) die Vorbereitung der Meinungsbildung bei Entscheidungen im Deutschen Angelfischerverband e.V.
d) die Bekämpfung des Dopings und das Eintreten für präventive und repressive Maßnahmen, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Doping-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.
5. Der Verband verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Verbandszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Abgabenordnung sowie der Richtlinien für den Bundes- und Landesjugendplan sind für den Verband verbindlich.

6. Der Verband verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

7. Der Verband verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Verbandsführung. Die im Ethikcode definierten Werte und Grundsätze bestimmen das Verhalten und den Umgang innerhalb des Verbandes und gegenüber Außenstehenden.


§ 3 Landesverband, Landesgruppen

 

1. Der Verband ist ein Landesverband. Als Landesgruppen wirken die in den beiden Landesteilen Nordrhein und Westfalen-Lippe tätigen Fischereiverbände, und zwar

a) der Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.
b) der Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. und
c) der Rheinische Fischereiverband von 1880 e.V.

2. Die Landesgruppen unterstützen den Verband bei der Durchsetzung der in § 2 bestimmten Aufgaben. Für die Durchsetzung der Aufgaben gem. § 2 Abs. 4 übertragen sie ihre eigenen Kompetenzen ausdrücklich auf den Verband. Im Übrigen wird die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Landesgruppen durch diese Satzung nicht berührt. Die Satzungen der Landesgruppen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verband hat

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind die Fischereiverbände als Landesgruppen gemäß § 3.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch das Präsidium erworben. Die Mitglieder müssen diese Satzung in der jeweils gültigen Fassung als bindend anerkennen. Die Satzungen der Landesgruppen müssen ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der „Abgabenordnung" erfüllen und ihre Geschäftsführung muss diesen Anforderungen entsprechen.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Präsidiums Personen verliehen werden, die sich um den Verband oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben kein Stimmrecht.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung durch den Verband im Rahmen dieser Satzung. Sie sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Verbandsaufgaben mitzuarbeiten, insbesondere

a) die Satzung einzuhalten und die festgesetzten Beiträge zu Beginn des Jahres, spätestens bis zum 1. März oder unmittelbar nach Aufnahme zu zahlen
b) dem Verband alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und Hilfe zu leisten
c) bei der Ausübung der Fischerei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch die Grundsätze waidgerechten Verhaltens zu beachten
d) in allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere ihrer Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und die Einhaltung dieser Satzung durchzusetzen
e) die Anti-Doping-Ordnung zu befolgen

2. Die Mitglieder als Landesgruppen sowie deren Vereine und ggf. Einzelmitglieder dürfen kein Pachtangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben, das ein anderes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer Landesgruppe bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass dieses sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Ge-fahr besteht, dass das Gewässer den Mitgliedern verloren geht.

3. Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping-Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom Fischereiverband NRW e. V. auf den Deutschen Angelfischerverband e. V. übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach dem Anti-Doping-Regelwerk des Deutschen Angelfischerverbandes e. V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des Deutschen Angelfischerverbandes e. V. anzuerkennen und umzusetzen.

4. Die Mitgliedsausweise der Angler in den Landesgruppen sind die Sportfischerpässe bzw. Ausweise des Verbandes Deutscher Sportfischer oder des Deutschen Angelfischerverbandes. Sie sind von allen Mitgliedern zu erwerben.

5. Der Fischereiverband NRW e. V. ist Mitglied des Landessportbundes NRW e. V. (LSB NRW). Gemäß der Satzung des LSB NRW ist er zudem Mitglied in der Sporthilfe NRW e. V. (Sport-hilfe). Für die Sportversicherung, die VBG und die GEMA sind vom Fischereiverband NRW e. V. gemäß der Satzung des LSB NRW Beiträge und Umlagen zu zahlen. Die Sporthilfe erhebt satzungsgemäß einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitglieder des Fischereiverbandes NRW e. V. sind verpflichtet, diesem die zu zahlenden Beiträge und Umlagen für die Sportversicherung, die VBG, die GEMA sowie den Mitgliedsbeitrag für die Sporthilfe zu ersetzen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Kündigung, die spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres durch einge-schriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes zu erklären ist. Sie wird mit dem 31. Dezember des darauffolgenden Jahres wirksam.
b) durch Ausschluss

2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Vorher ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Betreffenden durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Das Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses die Hauptversammlung anzurufen, die dann endgültig über den Ausschluss zu entscheiden hat. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mit-glieder erforderlich.


§ 7 Organe

 

Die Organe des Verbandes sind

a) die Hauptversammlung
b) das Präsidium.


§ 8 Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung besteht aus den Delegierten der Landesgruppen sowie den Mit-gliedern des Präsidiums.

2. Jede Landesgruppe entsendet für je angefangene 2000 Mitglieder (für die Beiträge entrichtet sind) einen Delegierten (Stimme) in die Hauptversammlung. Die Delegierten sind von den Landesgruppen in ihren Mitgliederversammlungen für ein Jahr zu wählen und dem Verband zu benennen. Sie bleiben so lange als Delegierte in ihrem Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind und das Ergebnis dem FV NW mitgeteilt worden ist. Ein Delegierter kann bis zu 3 Stimmen auf sich vereinen.

3. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf Antrag einer Landesgruppe oder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums ist eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von einem Monat nach Vorliegen des Antrages unter Einhaltung einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen.

4. Die Hauptversammlung ist durch den Präsidenten durch schriftliche Benachrichtigung der Landesgruppen und der Mitglieder des Präsidiums mindestens 4 Wochen vor der Tagung durch Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Ihr obliegt vor allem

a) die Wahl des Präsidiums und der Kassenprüfer
b) die Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes, des Berichtes über die Jahresrechnung durch den Schatzmeister und des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Präsidiums
d) die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages
f) die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
6. Die Hauptversammlung wird von dem Präsidenten oder einem der Stellvertreter geleitet; sind alle verhindert, wählt die Hauptversammlung einen Versammlungsleiter.

7. Jede form- und fristgerecht einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmrechte vertreten ist.

8. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.

9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Protokollführer ist der Geschäftsführer; im Falle der Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter einen Vertreter.

10. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Landesgruppen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Versammlung zu übermitteln. Erfolgt nach weiteren drei Monaten kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet die nächste Hauptversammlung.


§ 9 Präsidium

 

1. Das Präsidium wird von der Hauptversammlung für die Dauer bis zur Hauptversammlung im übernächsten Jahr gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus

a) einem Präsidenten
b) 3 Vizepräsidenten
c) 2 Beisitzern pro Landesgruppe und
d) dem Jugendreferenten.

2. Der Jugendreferent wird vom Jugendtag gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die der Vizepräsidenten wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.

4. Das Präsidium entscheidet über Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

5. Das Präsidium ist ferner zuständig für die Änderungen und Anpassungen der Anti-Doping-Ordnung sowie deren Inkraftsetzung. Die Anti-Doping-Ordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

6. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung einberufen.

7. Der Präsident verteilt die Aufgabenbereiche innerhalb des Präsidiums, soweit diese nicht bereits durch Satzung oder Geschäftsordnung festgelegt sind.

8. Der Präsident kann sachkundige Personen zu den Sitzungen des Präsidiums hinzuziehen.


§ 10 Entschädigung

 

Mitglieder des Präsidiums und für den Verband in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige können eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf. Sie wird vom Präsidium festgesetzt. Reisekostenentschädigungen werden in Anlehnung an das Landesreisekostengesetz gezahlt.


§ 11 Die Landesverbandsjugend

 

Die Jugend des Verbandes führt und verwaltet sich selber und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugendkasse ist Bestandteil der Verbandskasse. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die mit dieser Satzung im Einklang stehen muss.

§ 12 Kassenprüfer

Zur Prüfung des Finanzwesens des Verbandes werden von jeder Hauptversammlung zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Ersatzprüfer kommt im Falle der Verhinderung eines Kassenprüfers zum Einsatz. Die Kassenprüfer prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten den schriftlichen Prüfungsbericht, der dem Präsidium und der Hauptversammlung vorzulegen ist. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Präsidiums.


§ 13 Ausschüsse

 

Das Präsidium kann Ausschüsse berufen.


§ 14 Beitrag

 

Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag, der sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder in den Landesgruppen richtet.


§ 15 Satzungsänderung und Auflösung

 

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmrechte.

2. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Landesregierung des Landes Nord-rhein- Westfalen für die Verwendung zur Förderung der Fischerei.


§ 16 Ermächtigung

 

Der Präsident ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Verbandes erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Vorstehende Satzung wurde am 19. Oktober 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen.

Stand 21.05.2022

Die Änderungen zu §§ 3, 9 und 11 wurden am 8. April 2006 von der Hauptversammlung beschlossen und am 11. Juli 2006 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen. Die Änderung zu § 10 wurde am 20. März 2010 von der Hauptversammlung beschlossen und am 21. Dezember 2010 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.07.2013 ist die Satzung geändert in den §§2 (Zweck), 4 (Mitgliedschaft), 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) und 9 (Präsidium). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.08.2020 ist die Satzung geändert in den §§ 3 (Landesverband, Landesgruppen), 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) und 9 (Präsidium). (Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.05.2022 ist die Satzung geändert in dem § 2 (Zweck).) Die bisherige Sat-zung verliert damit ihre Gültigkeit.

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