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Angeln gehen – sich auf das Wesentliche beschränken!

Ein Monat erneuter tiefgreifende Kontaktbeschränkung steht uns bevor. Kaum jemand hat noch im Sommer damit gerechnet, dass die prognostizierte zweite Welle uns mit solcher Wucht trifft. Ich hätte auch nicht gedacht, dass ich die im März geschriebenen Texte zum Verhalten der Angler in der Pandemie fast 1:1 wiederverwenden kann. Aber so ist es nun einmal!

Also: Angeln fällt in den allermeisten Fällen unter Individualsport. Dafür gilt im November, dass er im öffentlichen Raum, und darunter fallen auch die Gewässer (Gewässer sind keine Sportanlagen!), ausgeübt werden darf. Die Abstandsregeln und die allgemeinen Regeln zur Kontaktbeschränkung sind dabei zu beachten. Der Mindestabstand darf beim Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu 10 Personen unterschritten werden. Angeln ist also allein, zu zweit und mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu 10 Personen zulässig! Anders bei Gemeinschaftsfischen. Diese sind als Vereinsveranstaltungen zu sehen und daher im November untersagt.

Für Vereine gilt, dass Sitzungen in kleinerem Kreis (bis zu 20 Personen) wie etwa Vorstandssitzungen erlaubt sind, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden können. Doch ist auch hier der Grundsatz zu bedenken, dass persönliche Treffen auf das absolute Mindestmaß und das Erlaubte zu reduzieren sind. Es ist also fraglich, ob diese Vereinssitzungen im November unbedingt stattfinden müssen. In Bezug auf satzungsgemäße Pflichten wie Mitgliederversammlungen gelten die Übergangsregelungen aus dem Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter fort. Darin wird u. a. geregelt, dass

• die Amtszeit der Vorstandsmitglieder automatisch verlängert wird,
• virtuelle Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungserlaubnis möglich sind und
• schriftliche Beschlussfassungen erleichtert werden.

Mitgliederversammlungen oder andere größere Vereinsveranstaltungen sollten also abgesagt werden, um die vielen älteren Vereinsmitglieder vor einer möglichen Infektion zu schützen!

Zum Nachlesen sind die aktuellen Regelungen in der Coronaschutzverordnung NRW niedergelegt. Den vollständigen Text finden sie unter:
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201030_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Weitere Informationen hat das MULNV veröffentlicht: Hinweise zur Ausübung der Angelfischerei während der Covid-19-Pandemie November 2020

Kommen Sie gut und vor allem gesund durch den November! GEHEN SIE ANGELN!

Michael Möhlenkamp

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